Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen von Primavesta, Inhaber: Alexander Idler, Bildstraße 2,
71364 Winnenden, E-Mail: info@primavesta.de (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden
(nachfolgend: „Auftraggeber“)
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und
dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt
Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere aus
folgenden Bereichen:
Garten- und Landschaftsbauleistungen einschließlich Pflasterarbeiten, Zaunbau und Erdarbeiten
Beratungs-, Aufmaß- und Planungsleistungen, soweit diese zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind
Die Organisation, Koordination und Vermittlung der Ausführung der vorgenannten Leistungen durch
qualifizierte Subunternehmer.
2.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen
Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung weitere Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Für
die Leistungen der Erfüllungsgehilfen hat er einzustehen, wie für eigene Leistungen.
2.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Änderungen bei der Auftragserfüllung
vorzunehmen, soweit sie aufgrund der technischen Entwicklung erforderlich werden, der Aufrechterhaltung
der Lieferfähigkeit dienen oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall sachdienlich sind und für den
Auftraggeber zumutbar sind.
3. Leistungsänderung auf Wunsch des Auftraggebers (Change Request)
3.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Änderungs- oder Ergänzungswünschen des
Auftraggebers nach Vertragsschluss nachzukommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gewünschte
Änderung zu einem nicht nur unerheblichen Mehraufwand hinsichtlich der Kosten, des zeitlichen Umfangs,
der personellen oder technischen Ressourcen oder des Gesamtcharakters des Auftrags führt. Eine
Verpflichtung zur Umsetzung von Änderungswünschen besteht nur ausnahmsweise, wenn die gewünschte
Anpassung für den Auftragnehmer ohne erkennbaren Zusatzaufwand sofort und ohne nennenswerte Beeinträchtigung
der Leistungserbringung umsetzbar ist und ihre Ablehnung unter Berücksichtigung von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar wäre.
3.2 Sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten
Leistungen wünscht, kann er dies dem Auftragnehmer jederzeit in Textform mitteilen. Der Auftragnehmer
wird – sofern er zur Vertragsänderung bereit ist – die Änderungs- und Ergänzungswünsche auf Umsetzbarkeit
prüfen und dem Auftraggeber ein Angebot über die geänderten Leistungen, etwaige Mehrkosten sowie eine
etwaige Anpassung der Fristen unterbreiten. Die Durchführung der geänderten Leistungen erfolgt erst nach
ausdrücklicher schriftlicher oder in Textform erklärter Zustimmung des Auftraggebers zum geänderten
Angebot (Change Request). Bis zur Einigung über die Änderung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang
maßgeblich.
3.3 Verursacht bereits die Prüfung eines Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand, ist der
Auftragnehmer berechtigt, diesen gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
keine Einigung über die Umsetzung des Änderungsverlangens zustande kommt.
3.4 Änderungen, die mündlich oder telefonisch beauftragt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer
schriftlichen oder in Textform erfolgten Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der
vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Zugänge und
technischen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leistungserbringung
vorgesehenen Räumlichkeiten, Grundstücke oder Anlagen zum vereinbarten Leistungsbeginn zugänglich,
frei von fremden Gegenständen und gefahrlos nutzbar sind. Dies umfasst auch die Bereitstellung
notwendiger Energie- und Medienanschlüsse (z. B. Strom, Wasser), sowie ggf. die Einholung von
Genehmigungen Dritter (z. B. Vermieter, Behörden, Eigentümergemeinschaften).
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern
sich etwaig vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt,
den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten,
Terminverschiebungen oder Schutzmaßnahmen, gesondert in Rechnung zu stellen.
4.4 Für Verzögerungen oder Verspätungen bei der Leistungserbringung, die auf eine unzureichende,
verspätete oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer
nicht.
4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten
zurückzuhalten, sofern ohne deren Erfüllung eine sachgerechte oder sichere Leistungserbringung nicht
möglich ist.
4.6 Die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben von dieser Ziffer unberührt.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist
die Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung
fällig.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten für die
Entsorgung von Bauteilen, Materialien oder Gegenständen, die im Rahmen der Leistungserbringung ausgebaut, entfernt oder ersetzt werden.
5.3 Wurde ein Entgelt für Leistungen oder Lieferungen vereinbart, die später als vier Monate nach
Vertragsschluss erbracht oder geliefert werden sollen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten
Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen bei den für die Preisbildung
maßgeblichen Faktoren ergeben. Hierzu zählen insbesondere:
neu eingeführte oder erhöhte öffentliche Abgaben oder Steuern,
gestiegene Fracht-, Energie- oder Entsorgungskosten,
erhebliche Steigerungen von Material- oder Lohnkosten.
5.4 Übersteigt die Preisänderung den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 10 %, ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – bei Werkverträgen – diesen zu kündigen. Diese
Regelung findet keine Anwendung, wenn ein Festpreis oder eine Pauschalvergütung ausdrücklich vereinbart
wurde oder wenn die Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden.
6. Abnahme von Werkleistungen
6.1 Sofern eine Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den
Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber hat das Werk
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Fertigstellungsmitteilung zu überprüfen und – sofern
keine wesentlichen Mängel vorliegen – die Abnahme zu erklären.
6.2 Eine Abnahme kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist, in Textform
anzuzeigen.
6.3 Äußert sich der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist nicht oder nimmt er die Leistung in Benutzung,
ohne wesentliche Mängel zu rügen, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
6.4 In begründeten Einzelfällen kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine abweichende Abnahmefrist
einräumen; diese ist vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform mitzuteilen.
6.5 Das gesetzliche Widerrufsrecht des Auftraggebers – sofern dieser als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
handelt – bleibt von den vorstehenden Regelungen zur Abnahme unberührt.
7. Kündigung von Werkleistungen
7.1 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 648a BGB
vorliegt, bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB).
7.2 Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer in diesem Fall 5% auf den noch nicht erbrachten Teil der
Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dieser Anteil geringer ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anteils
vorbehalten.
7.3 Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Parteien bleiben von dieser Regelung unberührt.
7.4 Diese Klausel enthält keine eigenständige Kündigungsregelung, sondern regelt die Rechtsfolgen einer
Kündigung nach § 648 BGB.
8. Gewährleistung
8.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen
getroffen werden.
8.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel zwölf (12)
Monate ab gesetzlichem Fristbeginn. Diese Fristverkürzung gilt nicht bei Arglist, grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Leistungsfristen und Verzug
9.1 Die vereinbarten Leistungs- oder Ausführungsfristen beginnen, sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, frühestens mit dem vollständigen Eingang aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen
und Informationen des Auftraggebers sowie einer etwa vereinbarten Anzahlung.
9.2 Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, die die
fristgerechte Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere
Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel –
berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Wiederanlauffrist hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige
Verzögerungen unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide
Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gegenüber Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung der
geschuldeten Vergütung das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. dem Werk vor.
10.2 Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. dem
Werk vor.
10.3 Handelt der Auftraggeber als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw.
des Vorbehaltswerks im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich
Umsatzsteuer) im Voraus an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Vorbehaltsware/ -werk ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt
zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderungen
nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist.
11. Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund
zwingender Haftung (z. B. nach Produkthaftungsgesetz). Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine
wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind
Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks
auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
11.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den
Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen
geltendes Recht geltend gemacht werden.
12. Datenschutz und Verschwiegenheit
12.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden
Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht
sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen
haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages
hinaus.
12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche
datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und
des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im
Übrigen hiervon nicht berührt.
13.3 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die
Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
13.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen
in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder
Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden
werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern
der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine
Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Auftragnehmer
ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu
kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die
Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
13.5 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14. Schlussbestimmungen
Der Anbieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die E-Mail-Adresse des Auftragnehmers entnehmen Sie der
Überschrift dieser AGB.