Allgemeine Kooperations- und Rahmenvereinbarung
für Subunternehmer
Zwischen
Primavesta
Alexander Idler (Geschäftsführung)
Bildstr. 2
71364 Winnenden
nachfolgend „Primavesta“ genannt
und
dem im System registrierten Dienstleistungsbetrieb
nachfolgend „Partner“ genannt
gemeinsam auch als „Vertragsparteien“ bezeichnet
Hinweis:
Die Personalisierung und Eintragung der spezifischen Partnerdaten erfolgt vollautomatisch nach der Verifizierung Ihrer Gewerbeunterlagen im Zuge des Onboardings.
Vorbemerkung & Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Vereinbarung von rechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung von handwerklichen Dienstleistungen durch den Subunternehmer (Partner) im Auftrag von Primavesta.
Primavesta betreibt ein digitales Dienstleistungsportal, über welches Privatkunden (Endkunden) Aufträge in den Bereichen Hecken-/Gehölzschnitt, Pflasterreinigung und Dachrinnenreinigung buchen können.
Primavesta vergibt solche Aufträge an den Partner.
Zusätzlich zu diesem Rahmenvertrag werden für jeden einzelnen Auftrag gesonderte Einzelverträge/Vermittlungen abgeschlossen, die die spezifischen Bedingungen und Anforderungen für den jeweiligen Auftrag regeln.
Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Partners wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 1 Status & Selbstständigkeit (Schutz vor Scheinselbstständigkeit)
(1) Der Partner erbringt seine Leistungen als eigenständiger, rechtlich unabhängiger Gewerbebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Es wird kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis begründet.
(2) Dem Partner steht es völlig frei, an ihn übermittelte Einzelaufträge über die digitale Plattform anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Zwang zur Auftragsannahme besteht nicht.
(3) Der Partner ist für die Einhaltung aller steuerlichen, gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eigenverantwortlich zuständig. Er trägt die volle Verantwortung für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für sich und seine eingesetzten Kräfte.
§ 2 Allgemeine Pflichten des Partners & Qualitätssicherung
(1) Der Partner verpflichtet sich, die von ihm angenommenen Einzelaufträge fachgerecht, sorgfältig, termingerecht und gemäß den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Einzelauftrags auszuführen.
(2) Der Partner ist verpflichtet, alle Arbeiten ausschließlich mit qualifiziertem Fachpersonal und gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(3) Der Partner besitzt alle für das von ihm gewählte Leistungsportfolio notwendigen Profi-Maschinen, Werkzeuge sowie ein passendes Transportfahrzeug und hält diese in betriebssicherem Zustand.
(4) Zur Sicherung des digitalen Qualitätsnachweises ist der Partner verpflichtet, bei jedem Einzelauftrag via Smartphone unaufgefordert aussagekräftige Vorher-Nachher-Bilder auf der Baustelle anzufertigen und diese unmittelbar nach Beendigung der Arbeit über die digitale Plattform einzureichen. Jeder Auftrag ist durch diese Fotodokumentation zu belegen, um ihn im System digital abzuschließen.
§ 3 Vergütung, Gutschriftverfahren & Preissystem
(1) Die Vergütung für die Ausführung eines Einzelauftrags richtet sich nach den im System hinterlegten Preiskonditionen und wird dem Partner vor jeder Auftragsannahme als verbindliche Netto-Festpreispauschale angegeben.
(2) Es gilt folgende System-Kalkulation: Bei kleineren Aufträgen (bis zu einem definierten Endkunden-Grundumsatz von 389,00 € brutto) greift ein Schutzfilter, welcher dem Partner eine garantierte Mindest-Festpreispauschale von 200,00 € netto sichert. Sobald ein Einzelauftrag diesen Grundumsatz überschreitet, wird die Mindestpauschale vollständig aufgelöst und der gesamte Auftrag wird ab der ersten Einheit (Meter bzw. Quadratmeter Null) nach den vom Partner vorab im System hinterlegten Tarifen abgerechnet.
(3) Die Abrechnung erfolgt ausschließlich bargeldlos über ein automatisiert erstelltes Gutschriftverfahren durch Primavesta. Der Partner muss keine Rechnungen schreiben.
(4) Die Auszahlung der Gutschrift erfolgt mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen nach erfolgreichem digitalem Abschluss des Auftrags (inkl. vollständiger Fotodokumentation), sofern zu diesem Zeitpunkt keine berechtigte Mängelrüge des Endkunden vorliegt.
§ 4 Mängelrüge, Nachbesserung & Einbehalt
(1) Eine Mängelrüge des Endkunden gilt als nachgewiesen und berechtigt, wenn der Endkunde den Mangel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Projektabschluss in Textform (z.B. per E-Mail oder Foto-Nachweis) gegenüber Primavesta reklamiert und der Mangel auf einer mangelhaften Ausführung durch den Partner beruht.
(2) Geht eine berechtigte Mängelrüge ein, informiert Primavesta den Partner unverzüglich per digitaler Nachricht (E-Mail/Schnittstelle) unter Beifügung der Kundennachweise.
(3) Der Partner ist verpflichtet, nachgewiesene Ausführungsmängel innerhalb einer Frist von maximal 48 Stunden kostenfrei nachzubessern. Diese Frist beginnt am Folgetag des Zugangs der digitalen Benachrichtigung beim Partner zu laufen.
(4) Während einer laufenden Mängelrüge ist Primavesta berechtigt, die Auszahlung der Vergütung für den betroffenen Einzelauftrag bis zur endgültigen Behebung des Mangels einzubehalten.
(5) Kommt der Partner seiner Nachbesserungspflicht innerhalb der 48-Stunden-Frist nicht nach, ist Primavesta berechtigt, eine Ersatzvornahme durch einen Dritten auf Kosten des Partners zu veranlassen oder dem Endkunden einen angemessenen Preisnachlass (Minderung) zu gewähren. Die hierfür entstehenden Kosten bzw. Ausfälle werden direkt mit noch ausstehenden oder zukünftigen Vergütungsansprüchen des Partners im Gutschriftverfahren verrechnet. Sollten keine ausreichenden Vergütungsansprüche des Partners ausstehen, werden dem Partner die entstandenen Kosten für die Ersatzvornahme oder der Minderungsbetrag von Primavesta gesondert in Rechnung gestellt. Der Partner verpflichtet sich, diesen Rechnungsbetrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum an Primavesta zu bezahlen.
§ 5 Kundenschutz & Vertragsstrafe
(1) Der Partner verpflichtet sich zu absolutem Kundenschutz. Es ist dem Partner untersagt, durch Primavesta vermittelte Endkunden direkt oder über Dritte zu kontaktieren, abzuwerben oder Folgeaufträge am Plattformmodell von Primavesta vorbei anzunehmen. Diese Kundenschutzverpflichtung gilt für eine Dauer von 24 Monaten ab dem Tag der letzten Vermittlung eines Auftrags an den Partner.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Umgehungsverbot (Direktkontakt, Abwerbung oder Umgehung des Plattformmodells) verpflichtet sich der Partner zur Zahlung einer vertraglichen Fest-Strafsumme in Höhe von 2.500,00 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) an Primavesta. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden echten Schadensersatzes bleibt Primavesta ausdrücklich vorbehalten; die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch jedoch angerechnet.
§ 6 Haftung & Versicherungsschutz
(1) Der Partner haftet gegenüber den durch Primavesta vermittelten Endkunden für alle Schäden, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Schäden durch unsachgemäße Leistungen, verspätete Fertigstellung oder Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten.
(2) Der Partner stellt Primavesta hiermit von jeglichen Ansprüchen, Forderungen, Kosten und Schäden frei, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen der Partnerschaft gegenüber den Endkunden entstehen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung, die Primavesta im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen entstehen.
(3) Im Innenverhältnis zwischen dem Partner und Primavesta übernimmt der Partner die volle Haftung für die Durchführung der ihm übertragenen Aufträge. Der Partner verpflichtet sich, Primavesta unverzüglich über alle ihm bekannt werdenden Umstände zu informieren, die zu einer Haftung führen können. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Partners.
(4) Die Haftung des Partners erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Primavesta oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
(5) Während der gesamten Dauer dieser Rahmenvereinbarung muss eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme bestehen. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist vor der Freischaltung im System hochzuladen und auf Verlangen jederzeit erneut digital nachzuweisen.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Primavesta insbesondere dann vor, wenn der Partner schwerwiegend oder wiederholt gegen die Qualitätsvorgaben (§ 2) oder den Kundenschutz (§ 5) verstößt.
(4) Die Kündigung dieses Rahmenvertrags hat keinen Einfluss auf bereits abgeschlossene und noch laufende Einzelverträge, die weiterhin bis zu ihrer vollständigen Erfüllung gültig bleiben.
§ 8 Anwendbares Recht & Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird der Geschäftssitz von Primavesta vereinbart, sofern der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.